Forstunternehmer Körner, Königsbronn/Baden-Württemberg, hat einen Teilerfolg gegen ein aus seiner Sicht
nicht VOL-konformes Vergabeverfahren des Regierungspräsidiums Tübingen (ehem. Forstdirektion Tübingen) errungen. Dieses hatte im September die Vergabe von Holzerntearbeiten für das Jahr 2009 in Form einer „Freihändigen Vergabe mit vorangeschaltetem
Teilnahmewettbewerb“ bekannt gegeben (Forst&Technik 9/2008, S. 61). Es handelte um
etwa 75.000 Fm, die landkreisweise in knapp 20 Lose aufgeteilt werden
sollten. Bei dem Teilnahmewettbewerb hatten sich 40 Forstunternehmen aus
Baden-Württemberg (36), Bayern (3) und Sachsen (1) qualifiziert. Nur diese
konnten anschließend Preisangebote abgegeben.
Während ein ähnliches Verfahren in Sachsen-Anhalt bei den Forstunternehmen
positiv angenommen wurde, stellte Herbert Körner in den Tübinger
Vergabeunterlagen „Holzernte, Holzbringung und Transport 2009 –
forstbetriebliche Dienstleistungen“ grobe Verstöße gegen das Vergaberecht
fest. Er rügte das Vergabeverfahren am 6. November mit einer fundierten
Begründung, die das Regierungspräsidium Tübingen aber abwies. Die
Antwort lautete: „Sehr geehrter Herr Körner, hiermit bestätigen wir
den Eingang Ihres Schreibens. Der Rüge wird nicht abgeholfen.“
Körner beauftragte daraufhin das Rechtsanwaltbüro Zirngibl Langwieser in
Berlin mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Dieses sprach am
14. November nochmals eine Rüge aus, der das Regierungspräsidium Tübingen am
27. November stattgab. Das Vergabeverfahren wurde aufgehoben und muss nun
komplett neu vorbereitet werden.
Körners Anwalt geht in seiner Rüge auf mehrere Vergaberechtsverstöße ein. Im
Zentrum der Kritik steht die unzureichende Leistungsbeschreibung, mit der
das Regierungspräsidium Tübingen die Risiken auf die bietenden Unternehmen
abgewälzt:
1. Zum Beispiel wird nicht erläutert, wie die Erntemengen über das Jahr
verteilt werden. Die gesamte Jahresmenge kann mit einer Vorlaufzeit von zwei
Wochen sogar in einigen wenigen Terminen abgerufen werden. Das führt jedoch
zu erheblichen Unwägbarkeiten hinsichtlich der Vorhaltung von Personal und
Maschinen.
2. Die Erntemengen werden nicht auf die einzelnen Holzarten
aufgeschlüsselt, und für den Holztransport fehlen jeglichen Mengenangaben.
3. Der Frischholzeinschlag kann bei Kalamitäten komplett eingestellt
werden. Abgesehen davon, dass dies ein unzumutbares Wagnis für die
Unternehmer ist, haben die Unternehmer keinen Anspruch auf einen
Ersatzeinsatz. Und wenn ein solcher angeboten wird, müssen die Unternehmer
den unvorhersehbaren Aufwand für die Umdisponierung tragen.
4. Es wird vom Unternehmer erwartet, dass er zufällige Nutzungen
aufarbeitet und kurzfristig für kleinere Hiebsmaßnahmen und zerstreuten
Hiebsanfall zur Verfügung steht. Zu welchen Konditionen dies geschehen soll,
wird nicht geregelt.
Neben der Leistungsbeschreibung rügt Körners Anwalt die tabellarisch
festgelegten Preise für die Holzernte und das Rücken, von denen die
Forstunternehmen in ihrem Angebot nur 20 % nach oben und unten abweichen
dürfen. Ein solches Auf- und Angebotsverfahren sei der VOL/A fremd.
Insgesamt kommt die Anwaltskanzlei zu dem Schluss, dass die
Vergabeunterlagen so unbestimmt und risikobehaftet seien, dass die Abgabe
eins Angebotes nur unter Übernahme eines unkalkulierbaren und unzumutbaren
Risikos möglich sei. Die Vergabeunterlagen offenbarten zudem ein
unzureichendes Maß an Vorbereitung und Planung.